Beschreibung
Beschreibung
Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen (hierbei darf es sich nicht um festgesetzte Messen, Ausstellungen und Märkte handeln) Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen (§ 55 a Abs. 2 Gewerbeordnung).
Die Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn den an der besonderen Verkaufsveranstaltung teilnehmenden Gewerbetreibenden nicht zugemutet werden kann, für diese einmalige Teilnahme eine Reisegewerbekarte zu beantragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gewerbetreibende ansonsten in den Räumen seiner gewerblichen Niederlassung tätig ist (stehendes Gewerbe).
Die Erlaubnis wird für die Dauer der besonderen Verkaufsveranstaltung (Ort, Dauer, Waren) erteilt.