Beschreibung
Beschreibung
Für den Ausschank von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle auf einer Veranstaltung benötigt man in der Regel eine Gestattung gemäß § 12 des Gaststättengesetzes der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde.
Ein neuer Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.04.2024 stellt nun klar, dass eine (zusätzliche) Gestattung nicht (mehr) erforderlich ist, wenn ein/e Gewerbetreibende/r im Besitz einer Reisegewerbekarte ist, die die folgende Tätigkeit umfasst:
Verabreichung von alkoholischen Getränken von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung
Sofern Sie im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die diese Tätigkeit nicht umfasst, können Sie eine Änderung Ihrer Reisegewerbekarte beantragen.
Sollten Sie noch nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, besteht die Möglichkeit, eine solche zu beantragen.
Zuständige Behörde ist
- bei Einzelgewerbetreibenden die Hauptwohnsitzbehörde
- bei juristischen Personen die Behörde, wo sich die Hauptniederlassung befindet