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Reisegewerbe - Erlaubnis zum Feilbieten von Waren aus besonderem Anlass

Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass

Reisegewerbe - Erlaubnis zum Feilbieten von Waren aus besonderem Anlass

Beschreibung

Beschreibung

Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren eine Erlaubnis nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung von der zuständigen Behörde erteilt worden ist.

Diese kann für das Feilbieten von Waren erteilt werden bei der Veranstaltung

  • von Messen
  • von Ausstellungen
  • von öffentlichen Festen

oder aus besonderem Anlass (Z. B. Weihnachtsbaumverkauf, Verkauf von Gestecken zu Allerheiligen)

Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Ort und in der Regel für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet erteilt. Zuständige Behörde ist die örtliche Ordnungsbehörde, wo der Warenverkauf stattfinden soll.

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