Beschreibung
Beschreibung
Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren eine Erlaubnis nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung von der zuständigen Behörde erteilt worden ist.
Diese kann für das Feilbieten von Waren erteilt werden bei der Veranstaltung
- von Messen
- von Ausstellungen
- von öffentlichen Festen
oder aus besonderem Anlass (Z. B. Weihnachtsbaumverkauf, Verkauf von Gestecken zu Allerheiligen)
Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Ort und in der Regel für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet erteilt. Zuständige Behörde ist die örtliche Ordnungsbehörde, wo der Warenverkauf stattfinden soll.