Beschreibung
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Für Personen mit Wohnsitz im Inland oder Ausland, die in anderen Staaten für ein Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in eigener Person geschäftlich tätig werden wollen, kann auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte erteilt werden (§ 55b Abs. 2 Gewerbeordnung).
Hinweis: Für die Anerkennung der Gewerbelegitimationskarte im Ausland kann keine Gewähr übernommen werden.
Eine Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung (Öffnet in einem neuen Tab) möglich.