Beschreibung
Beschreibung
Kann die Mutter nach der Geburt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sie das Kind betreuen muss, kann dieser Unterhaltsanspruch auf 4 Monate vor und 3 Jahre nach der Geburt ausgedehnt werden. Betreut der Vater das Kind nach der Geburt, kann er von der Mutter Unterhalt verlangen.
Die Kosten der Entbindung muss der Vater des Kindes der Mutter erstatten.
Der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615 l BGB kann kostenfrei beim Jugendamt beurkundet werden. Erkennt der Vater die Verpflichtung per Urkunde nicht an, muss die Mutter die Klage beim Familiengericht führen. Das Jugendamt kann dann für sie nicht tätig werden.