Leistungen werden nach den Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes gewährt. Grundvoraussetzungen sind:
· anspruchsberechtigt ist immer das Kind, nicht der erziehende Elternteil
· das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. das Kind ist zwischen 12 und 17 Jahren alt und die Zugangsvoraussetzungen sind erfüllt (der alleinerziehende Elternteil erzielt ein Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto oder es werden keine Leistungen nach dem SGB II bezogen oder das Kind fällt durch die Unterhaltsvorschussleistung aus dem SGB II-Bezug)
· das Kind wird von einem Elternteil allein betreut
· der andere Elternteil zahlt keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt
· das Kind erhält keine ausreichenden Waisenbezüge
Der Elternteil, der keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, wird von der Unterhaltsvorschusskasse herangezogen. Die Zahlungspflicht wird nach der sog. Düsseldorfer Tabelle berechnet. Er ist verpflichtet, der Unterhaltsvorschusskasse Auskunft zu erteilen.