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Unterhaltsvorschuss: Antragstellung

Unterhaltsvorschussleistungen werden von Bund, Ländern und Gemeinden für Kinder gewährt, die keinen ausreichenden Unterhalt von dem Elternteil erhalten, der nicht mit dem Kind zusammen lebt. Anspruchsberechtigt ist immer das Kind, nicht der erziehende Elternteil.

Beschreibung

Beschreibung

Antragsberechtigt sind alle Elternteile, die ledig, verwitwet, geschieden sind oder dauernd von ihrem Ehegatten getrennt leben und
 
·    mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, 
·    ihren Wohnsitz in Deutschland haben und 
·    wenn der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt bezahlt.

Die Unterhaltsvorschussleistung muss schriftlich beantragt werden. Das ist nunmehr auch online über das Serviceportal möglich. Nutzen Sie hierfür bitte den Link unter "Links und Downloads". Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Die Unterlagen können mit der Post übersandt werden. Ein Vordruck steht unter Links zum Download bereit. 

Eine rückwirkende Bewilligung ist nur für 1 Monat vor Antragstellung möglich. 

Bei Ausländern, die nicht aus der EU stammen, ist der Aufenthaltsstatus nachzuweisen. 

Bezieht das Kind Leistungen von einem Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch II, wird der Antrag in der Regel von dort an die Unterhaltsvorschusskasse weitergeleitet. Rückwirkende Zahlungen erhält dann das Jobcenter.

Das Bestehen einer Beistandschaft ist nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG - Anträge können auch ohne bestehende Beistandschaft gestellt werden.

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