Beschreibung
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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 26. November 2007 (Aktenzeichen XII ZR 65/07) die bisher geltende Rechtsprechung angepasst. Der seit Januar 2008 festgesetzte Mindestunterhalt eines Kindes enthält nicht den Beitrag für einen Kindergartenplatz. Deshalb müssen Väter diesen nun zusätzlich zum Barunterhalt aufwenden. Allerdings müssen sich auch die berufstätigen Mütter, anders als beim Barunterhalt, an den Aufwendungen beteiligen. Kosten für Verpflegung in der Einrichtung sind nicht zu ersetzen.
Die Verpflichtung zu einer Beteiligung der Väter an den Kindergartenkosten entfällt, wenn sie durch eine Zahlung ihren eigenen Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen können.
Diese Regelungen gelten auch für allein erziehende Väter, wenn die Mütter der Kinder Unterhalt zahlen müssen.