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Betreuungsbehörde: Registrierung als beruflicher Betreuer

Das Betreuungsrecht hat zum 01.01.2023 eine umfassende Reform erfahren, unter anderem mit dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) als neue Gesetzesgrundlage. Durch diese Reform ergaben sich ebenfalls Änderungen bezüglich der Zugangsvoraussetzungen für Interessentinnen und Interessenten am Beruf der Betreuerin/des Betreuers. Infolgedessen ist die Registrierung eine entscheidende Voraussetzung, um beruflich Betreuungen führen zu können.

Betreuungsbehörde: Registrierung als beruflicher Betreuer

Beschreibung

Beschreibung

Als Berufsbetreuer können nur die Betreuer von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als beruflicher Betreuer registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG). Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde erforderlich. Auf Wunsch kann mit der Stammbehörde im Vorfeld eines Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Ablauf des Registrierungsverfahrens geführt werden.

Wir empfehlen Ihnen, vor einer Antragstellung Kontakt zu uns aufzunehmen. Sie erhalten von uns eine umfangreiche Beratung und die nötigen Unterlagen zur Antragstellung.

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