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Bestattungskosten für Personen, die Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen erhalten haben

Sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes keine Sozialhilfeleistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe, Hilfe in Einrichtungen) erhielt, ist das Sozialamt des Sterbeortes für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme der Bestattungskosten zuständig. Das gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Todes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) erhielten, da diese Leistungen keine Sozialhilfe darstellen.

Sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe erhielt, ist die Dienststelle des Sozialamtes für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme der Bestattungskosten zuständig. die dem/der Verstorbenen zuletzt Hilfe gewährt hat.

Beschreibung

Beschreibung

Zur Tragung der Bestattungskosten sind nach dem Erb- und Unterhaltsrecht die Verwandten des/der Verstorbenen gesamtschuldnerisch verpflichtet. Sofern keiner der Verpflichteten finanziell in der Lage ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, können die Verpflichteten einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) stellen.

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