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Bestattungskosten für Verstorbene, die zu Lasten des Sozialhilfeträgers in einer Einrichtung (z.B. Altenheim) gelebt haben

Sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes keine Sozialhilfeleistungen ( Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) erhielt, ist das Sozialamt des Sterbeortes für die Bearbeitung des Antrages auf Bestattungskosten zuständig.

Sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe erhielt, ist die Dienststelle des Sozialamtes für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme der Bestattungskosten zuständig die dem/der Verstorbenen zuletzt Hilfe gewährt hat.

Bestattungskosten für Verstorbene, die zu Lasten des Sozialhilfeträgers in einer Einrichtung (z.B. Altenheim) gelebt haben

Beschreibung

Beschreibung

Zur Tragung der Bestattungskosten sind nach dem Erb- und Unterhaltsrecht die Verwandten des/der Verstorbenen gesamtschuldnerisch verpflichtet. Sofern keiner der Verpflichteten finanziell in der Lage ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, können die Verpflichteten einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) stellen.

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