Hinweise zur zuständigen Stelle
Hat die verstorbene Person Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungen bezogen, dann ist die Behörde, welche die Leistung gewährt hat, zuständig.
In allen anderen Fällen ist das Sozialamt des Sterbeortes für die Bearbeitung des Antrages zuständig.
Für Wuppertal: Sozialamt/ 201.37 Sonderleistungen
Hinweise zur Angemessenheit der Kosten
Sie können das Bestattungsunternehmen frei auswählen. Das von Ihnen ausgewählte Unternehmen kann Sie zu den Kosten für die Bestattung beraten. Diese werden in einem angemessenen Umfang vom Sozialamt berücksichtigt. Bitte informieren Sie Ihr Bestattungsunternehmen vorab, dass Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten beantragt haben/ beantragen werden.
Übernahmefähig sind die erforderlichen Kosten für eine einfache, aber würdige, den ortsüblichen Verhältnissen entsprechende Bestattung. Hierbei sind jedoch nur die Kosten erstattungsfähig, die unmittelbar der Bestattung selbst dienen bzw. untrennbar und notwendigerweise mit ihrer Durchführung verbunden sind. Die geltenden Grenzen sind bei den ansässigen Bestattungsunternehmen bekannt.
Hinweise zur Berechnung
Bei der Prüfung des Antrages wird den angemessenen Bestattungskosten vorrangig der gesamte Nachlass gegenübergestellt.
Generell ist ein Konto- oder Sparguthaben der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes unmittelbar für die Bestattungskosten einzusetzen. Ob über das Nachlassguthaben tatsächlich verfügt werden kann, ist irrelevant.
Wenn die Kosten nicht durch den Nachlass gedeckt sind, und Sie als verpflichtete Person nicht in der Lage sind, die Kosten der Bestattung aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen, können Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt stellen.
Dann wird Ihr Einkommen und Vermögen (abzüglich der gesetzlichen Freibeträge) Ihren persönlichen (nachgewiesenen und anerkannten) Ausgaben gegenübergestellt, um ihren individuellen Bedarf zu berechnen.
Für die Bestattung zweckgebundene Einkünfte (wie beispielsweise große Witwenrente im Sterbevierteljahr, Leistungen aus Sterbeversicherungen und Bestattungskostenvorsorgeverträgen, Erbmasse) sind grundsätzlich vorrangig für die Kosten der Bestattung einzusetzen.
Nach dem Tod eines Ehepartners / einer Ehepartnerin mit (aber auch ohne vorherigem) Rentenbezug erhält die hinterbliebene Person vom Rententräger den sogenannten "Sterbequartalsvorschuss". Dies ist eine Zahlung in Höhe von drei vollen Renten, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Zeit erhält der/ die Hinterbliebene die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs des verstorbenen Ehepartners/ Lebenspartner oder der Ehepartnerin/ Lebenspartnerin.