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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Hecken, Gebüsche und Bäume zurückschneiden, Sperrfrist beachten!

Schonzeit vom 1. März bis 30. September!

Beschreibung

Beschreibung

Rückschnittsverbot (Sperrfrist) nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Seit dem 1.März 2010 bestimmt das Bundesnaturschutzgesetz einheitlich die sogenannte „Sperrfrist“ für das Schneiden u.a. von Gebüschen, Hecken und Bäumen.
Zur Orientierung und Hilfestellung sind die wichtigsten Fragen und Antworten aufgeführt. Im Zweifelsfall hilft die Fachbehörde gerne weiter.

Verboten ist in dieser Zeit

Bäume (die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Flächen stehen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände 

  • zu roden,
  • abzuschneiden,
  • zu zerstören. 

Erlaubt sind bei

Bäumen, Hecken, Gebüschen usw. 

  • schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen,
  • Zweige abzuschneiden, die das Vorbeigehen oder Vorbeifahren behindern oder gefährden.  

Bußgeld
Wer dagegen verstößt und angezeigt wird, wird mit einem Bußgeld bestraft, das je nach Schwere des angerichteten Schadens zwischen 50 und 50.000 € beträgt. 

Zu bedenken ist:
Hecken und Gebüsche bieten Tieren Nahrung und Schutz vor Gefahren. Bitte helfen Sie, die heimische Artenvielfalt zu erhalten. 

Ausnahmegenehmigung

In begründeten Einzelfällen kann auch während der Sperrfrist das Roden und Abschneiden erlaubt werden. Ein formloser Antrag per E-Mail kann an das Ressort Umweltschutz gestellt werden. (dirk.muecherstadt.wuppertalde)

Details

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