Häufig gestellte Fragen:
1. Wann ist es verboten, Hecken und Gebüsch zu schneiden. Kann der Zeitraum verlängert werden?
In der Zeit vom 1.März bis 30. September (Sperrfrist) ist es verboten (www.buzer.de/gesetz/8972/a163239.htm), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Eine Verkürzung der Sperrfrist bzw. Verlängerung des Schnittzeitraumes sieht das Gesetz nicht vor. Im Einzelfall kann beim Ressort Umweltschutz eine Befreiung von dem Verbot beantragt werden.
2. Wie stark darf ich meine Hecke/Gebüsche in der“ Sperrfrist“ zurück schneiden?
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sind zulässig.
3. Brauche ich eine Genehmigung, um in der Sperrfrist Bäume zu schneiden oder zu fällen?
Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen dürfen ganzjährig geschnitten werden. Voraussetzungen sind, dass
- der Artenschutz beachtet wird,
- der Baum kein Naturdenkmal ist,
- der Baum nicht im Bebauungsplan oder in einer Denkmalschutzsatzung festgesetzt ist oder
- es sich nicht um einen Baum im Landschaftsplangebiet handelt.
Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen und außerhalb des Waldes unterliegen der Sperrfrist vom 1. März bis 30. September. Hier ist eine Genehmigung erforderlich.
4. Wo erfahre ich, ob mein Baum in einem Baubauungsplan oder einem denkmalgeschützten Bereich festgesetzt ist?
Grundsätzlich sind diese Informationen im Geoportal der Stadt Wupperetal einsehbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich bei der Fachbehörde zu informieren.
5. Unterliegen auch sogenannte „grüne“ Fassaden der Sperrfrist?
Ja, z.B. auch bei Efeu handelt es sich um ein Gehölz. Außerdem kann der Bewuchs einer „grünen“ Fassade in Art und Umfang gleiche Funktionen aufweisen wie ein Gebüsch (z.B. Vogelnester, Nahrungs- und Rückzugsstätten). Im Zweifelsfall trifft die Behörde die Entscheidung im Rahmen einer Ortsbesichtigung.
6. Ist eine Genehmigung gebührenpflichtig?
Ja. Die Gebühr beträgt je nach Prüfungsaufwand 30 – 50 €.
7. Aufgrund eines Schiedsspruchs (oder Gerichtsurteils) bin ich verpflichtet, in der Sperrfrist meine Hecke/meinen Baum zu schneiden. Ist das zulässig?
Ein Schiedsspruch kann ein Bundesgesetz nicht brechen. Um eine Entscheidung treffen zu können, muss der Behörde der Inhalt des Schiedsspruches bekannt sein.
8. Im Rahmen einer Baumaßnahme (Baugenehmigung, Kanalbau, Leitungsbau etc.) müssen Hecken und Bäume gerodet werden. Unterliegen diese Maßnahmen der Sperrfrist?
Das ist abhängig von der jeweiligen behördlichen Zulssung. Einzelheiten können bei der Behörde erfragt werden.
9. Mein Nachbar hat mich aufgefordert, die Grenzhecke stark zurück zu schneiden und hat mir einen Termin gesetzt. Wie verhalte ich mich in der Sperrfrist?
Starke Rückschnitte sind erst ab dem 1. Oktober zulässig.
10. Was ist ein Gebüsch?
Gebüsche sind mehrjährige Pflanzen, die im Unterschied zu Bäumen keinen durchgehenden Stamm haben, sondern mehrere Stämme bzw. verholzte Triebe. Die Äste der Gebüsche können sich bodennah verzweigen oder direkt aus der Erde wachsen, ohne dabei einen Stamm zu bilden. An den Verzweigungen von einem Gebüsch können sich Blätter oder Nadeln bilden, die wintergrün (immergrün) oder sommergrün (laubabwerfend) sind.
11. Für welche Flächen gilt die Sperrfrist?
Das Verbot gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen nach dem Bundesnaturschutzgesetz für „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen stehen, für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze…".
12. In meiner Hecke ist kein Nest. Darf ich dann doch schneiden?
Ein starker Rückschnitt bleibt auch dann unzulässig. Der Gesetzgeber will die vielfältigen Funktionen der Vegetation schützen. Die Tatsache, ob sich dort ein Nest befindet, ist daher nicht das alleinige Kriterium. Dazu zählen auch die Eigenschaften als Nahrungs-, Rückzugs-, Aufenthalts- und Durchzugslebensort.
13. Ich habe einen Gefahrenbaum. Darf ich den fällen?
Ob es sich um einen Gefahrenbaum handelt, entscheidet die Fachbehörde. Ist die Gefahr offensichtlich (z. B. Äste drohen abzubrechen, Baumschiefstand durch/nach Sturm), dürfen Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sofort ergriffen werden.
14. Darf ich einen Rückschnitt als Verkehrssicherungsmaßnahme innerhalb der Sperrfrist durchführen?
Ob es sich um eine Verkehrssicherungsmaßname handelt, stellt die Fachbehörde fest.