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Jagdschein beantragen oder verlängern

Wer die Jagd ausüben möchte muss eine Jägerprüfung bestanden haben und einen gültigen Jagdschein besitzen.

Die Untere Jagdbehörde ist verpflichtet die erforderliche jagdtaugliche Eignung durch eine persönliche Vorsprache zu prüfen. Aus diesem Grund wird das Verfahren für die Erteilung von Jagdscheinen verändert. Weitere Informationen sind auf der Internetseite beschrieben.

Bundesgesetz verändert Abläufe und Abfrageaufwand ab 01.11.2024

Die Abgabestelle für die Anträge ist weiterhin die Untere Jagdbehörde. Der Bund gibt mit seinem Gesetz andere Abläufe und weitere Abfragen vor. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit §§ 5 und 6 Waffengesetz wird ab sofort durch die Waffenbehörden durchgeführt. Mit Bundespolizei und Zollkriminalamt wurde der Kreis der Behörden, die angefragt werden müssen, von vier auf sechs erhöht.

Sollte es in den letzten zehn Jahren einen Wohnortwechsel gegeben haben, sind zusätzlich auch noch die jeweils zuständigen Polizeidienststellen einzuschalten. Die Anzahl der Umzüge entspricht dabei der Summe der zusätzlichen Abfragen.

Jagdschein beantragen oder verlängern
Service-Hotline von Mo-Fr. 11-12 Uhr

Beschreibung

Beschreibung

Sie können einen Jagdschein beantragen, wenn Sie die Jägerprüfung bestanden haben und mindestens 16 Jahre alt sind und eine Jagdhaftpflichtversicherung für die beantragte Laufzeit mit der gesetzlich erforderlichen Mindestversicherungssumme abgeschlossen haben.

Sie können bei der unteren Jagdbehörde einen Jagdschein mit einer Gültigkeitsdauer von wahlweise 14 Tagen (Tagesjagdschein), 1, 2 oder 3 Jahren beantragen.

Der Jagdschein kann bis zu fünf Mal verlängert werden. Danach wird ein neuer Jagdschein ausgestellt. Verlängerungen für das neue Jagdjahr stellt die Untere Jagdbehörde ab dem 06. Januar des Jahres bei Vorlage des neuen Versicherungsnachweises aus.

Gemäß Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen III-571-10-00.00 vom 8.8.2002 dürfen Jagdscheine nur nach persönlicher Vorsprache ausgestellt bzw. verlängert werden! 

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