Details
Dokumente
Ob die geplante Grundwasserentnahme erlaubnispflichtig ist und welche Unterlagen benötigt werden, kann erst beurteilt werden, wenn folgende Informationen vorliegen:
- Lage bzw. Grundstück der Entnahme
- Art der Zutageförderung
- Zweck der Grundwassernutzung
- Menge der Grundwasserentnahme
Gebühren
Für die Entscheidung über die Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr abhängig vom Wert der Gewässerbenutzung, mindestens jedoch 200 € erhoben.
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Genehmigung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache.
Bemerkung
Grundwasserstände:
Auf Wunsch, kann geprüft werden, ob in der Nähe einer geplanten Grundwasserentnahmestelle Grundwasserstände bekannt sind.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) bietet ebenfalls Informationen zu Grundwasserständen an.
Wichtige Hinweise:
- Brunnenbohrungen sind von einem erfahrenen, qualifizierten und ständig anwesenden Bohrgeräteführer zu leiten. Die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 120 sind hierbei zu erfüllen. Auf den Internetseiten des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. finden Sie eine Suchmaschine für zertifizierte Unternehmen.
- In Wuppertal hat sich jede/r Grundstückseigentümer/in vor der Inbetriebnahme einer Wassergewinnungsanlage von der Verpflichtung zu befreien, seinen/ihren gesamten Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts aus den Wasserversorgungsanlagen zu decken. Ein Befreiungsantrag ist bei dem Eigenbetrieb Wasser und Abwasser Wuppertal (WAW) zu stellen.
- Sollte sich das Grundstück, auf dem die Errichtung des Brunnens geplant ist, in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet befinden, kann dem Vorhaben erst zugestimmt werden, wenn eine Genehmigung von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt bzw. schriftlich in Aussicht gestellt wurde.
- Grundwasserentnahmen über 5.000 m³ pro Jahr fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
- Wasser für den menschlichen Gebrauch ist nach Maßgabe der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) zu behandeln.
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Kontakt
Organisationseinheiten
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Herr Jan-Hendrik Mönkemöller | Sachbearbeiter/in | 0202 563-5475 |