Beschreibung
Beschreibung
Die Nutzung von Erdwärme beinhaltet verschiedene Gewässerbenutzungstatbestände nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
Details
Dokumente
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Nutzung von Erdwärme werden zur Antragsstellung nachstehend aufgeführte Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung benötigt:
- Erläuterungsbericht, aus dem die Beschreibung des Vorhabens ersichtlich ist (Art, Umfang, Funktion und Betriebsweise der Anlage, zur Verwendung kommende Materialien für alle Teile der Anlage, Sicherheitseinrichtungen, Mess- und Kontrolleinrichtungen) incl. Konstruktionszeichnung mit dem Schema der Gesamtanlage
- Maßstäblicher Lageplan mit Eintragung der Anlage incl. Entnahme- und Schluckbrunnen bzw. der Bohrpunkte für die Erdsonde, Rohrleitungen, Wärmepumpe
- Nachweis des Wärmeenergiebedarfs, die Heizleistung der Wärmepumpenanlage in kW oder Menge der Grundwasserentnahme in m³/h sowie in m³/a
- Technische Daten der Wärmepumpe
- Sicherheitsdatenblätter von Kältemittel und Kühlsole, sowie dem Verfüll-/Verpressmaterial
- Zertifizierung nach DVGW-A W 120
- Qualifikationsnachweise für Bohrgeräteführer.
Gebühren
Für die Entscheidung über die Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr abhängig vom Wert der Gewässerbenutzung, mindestens jedoch 200 € erhoben.
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Genehmigung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache.
Bemerkung
- Nach LANUV-Arbeitsblatt 39 wird ein pauschaler Mindestabstand zwischen Erdwärmesonden von 6 m zu Grunde gelegt. Zur Grundstücksgrenze ist somit ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten, wobei der Abstand zum Nachbargrundstück bzw. zu einem öffentlichen Grundstück ggf. bei Gestattung durch den Nachbarn und in Abstimmung mit der Wasserbehörde verkleinert werden kann.
- Der Einbau der Erdsonden ist von einem erfahrenen, qualifizierten und ständig anwesenden Bohrmeister (Geräteführer) zu leiten. Die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 120 sind hierbei zu erfüllen. Auf den Internetseiten des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. finden Sie eine Suchmaschine für zertifizierte Unternehmen.
- Bei Bohrungen, die tiefer als 100 m abgeteuft werden, ist eine Beteiligung der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025 Arnsberg erforderlich.
- Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung abgeschlossen ist bzw. nach drei Monaten die Zulassung nicht versagt wurde.
Links und Downloads
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Kontakt
Organisationseinheiten
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Herr Jan-Hendrik Mönkemöller | Sachbearbeiter/in | 0202 563-5475 | |
Frau Judith Puppe | techn. Sachbearbeiter/in | 0202 563-6275 |