Beschreibung
Beschreibung
Nicht nur bestimmte Tiere und Pflanzen, sondern auch besonders seltene Biotope stehen unter Naturschutz.
Nach § 62 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind es z.B.
- naturnahe Quellen und Fließgewässer einschließlich ihrer natürlichen Auenbereiche,
- Feucht- und Nassgründland sowie Trockenrasen und Magerwiesen,
die unter den Schutz fallen.
Eine Zerstörung dieser Biotope ist verboten. Die Landesanstalt für Ökologie (LÖBF) hat eine Kartierung der § 62 Biotope durchgeführt. Das Ergebnis für das Stadtgebiet Wuppertal liegt vor und kann im Detail nachgesehen werden.