Beschreibung
Beschreibung
Bei allen größeren Planungen, die den Naturhaushalt und die Landschaft beeinträchtigen können, wird die Untere Naturschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange von der für das Verfahren zuständigen Behörde beteiligt.
Die Untere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag Eingriffsgenehmigungen gem. §§ 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), Befreiungen gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 75 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatschG NRW), Ausnahmegenehmigungen gem. § 23 Abs. 1 LNatschG NRW sowie, artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen gem. § 43 BNatSchG.