Für diese Auskunft ist gemäß Tarifstelle 8.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2023, in derzeit geltender Fassung, eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 500 Euro zu erheben.
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren werden, je angefangenen 15 Minuten, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde gelegt.
Der Stundensatz für den gehobenen Dienst beträgt danach derzeit 70 Euro. Liegen keine Hinweise zur Fläche vor, so wird keine Gebühr erhoben.
Rechnungsstellung erfolgt an die unter Antragsteller/in genannte Adresse.