Beschreibung
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Hinweise zur Ausnahmeregelung
Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung hat einen außerordentlich hohen Stellenwert im Immissionsschutzrecht. Daher sind in der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen von Anlagen und Personen untersagt.
Ausnahmen von diesem Verbot sind nur dann zulässig, wenn die ruhestörende Betätigung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse der Beteiligten geboten ist.
Dem öffentlichen Interesse dienen nur Betätigungen, die für das Gemeinwohl so bedeutsam sind, dass das generelle Einhalten der Nachtruhezeit dahinter zurückstehen muss. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Betätigung und dem Interesse an der Gewährleistung der Nachtruhe. Dabei ist zu beachten, dass dem Interesse an einer ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung beträchtliche Bedeutung zukommt. Die für eine Ausnahme sprechenden Gründe müssen daher gewichtig sein.
Mögliche Ausnahmen
- Ein öffentliches Interesse kann bei Reparaturen an öffentlichen Ver- oder Entsorgungssystemen oder am Gleiskörper von Straßenbahnen gegeben sein, wenn deren Durchführung während der Nachtzeit dringend erforderlich ist.
- Es kann auch auf historischen, kulturellen oder sonst sozial gewichtigen Umständen beruhen.
- Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten kann beispielsweise vorliegen, wenn die zeitlich beschränkte Durchführung von Reparaturen an Produktionsanlagen am Tage zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen würde.