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Artenschutz: Anzeigepflicht für artengeschützte Tiere

Derjenige, der ein artengeschütztes Tier hält, muss die Haltung dieses Tieres gegebenenfalls beim Ressort Umweltschutz anzeigen.

Artenschutz: Anzeigepflicht für artengeschützte Tiere

Beschreibung

Beschreibung

Der Anzeigepflicht unterliegen alle besonders und streng geschützten Arten.

 

Besonders geschützte Arten:

 

 

  • International gefährdete Arten des Anhangs B der EG-Verordnung 338/97
  • alle europäischen Vogelarten
  • Arten, die in Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV mit einem Kreuz (+) gekennzeichnet sind

 

Streng geschützte Arten:

 

  • Arten des Anhangs A der EG-Verordnung 338/97
  • Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
  • Arten, die in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV mit einem Kreuz (+) gekennzeichnet sind

 

Der Schutzstatus einzelner Tierarten kann unter dem eingestellten Link unter Downloads eingesehen werden.

 

Wann und wo ist die Haltung besonders oder streng geschützter Tiere anzuzeigen?

 

 

 

Die Haltung der Tiere muss unverzüglich nach Übernahme in den Haushalt schriftlich beim Ressort Umweltschutz (siehe Formular unter Downloads) angezeigt werden. Dabei sind Kopien der Herkunftsnachweise/Cites-Bescheinigungen der Tiere beizufügen.

Details

Links und Downloads

Kontakt

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