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Denkmalförderung- Zuschüsse als Pauschalzuweisungen für "kleinere" Denkmalpflegemaßnahmen

Gemäß § 35 DSchG NRW gewährt die Untere Denkmalbehörde der Stadt Wuppertal im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse zu denkmal- und stadtbildpflegerischen Maßnahmen.

Beschreibung

Beschreibung

  1. Die Förderung aus Stadtpauschalmitteln ist eine freiwillige Leistung der Stadt Wuppertal und des Landes NRW. Sie beträgt zwischen 200,00 EUR und 10.000,00 EUR. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 
  2. Die Fördermittel setzen sich aus Mitteln der Stadt Wuppertal und des Landes NRW zusammen.
  3. Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt nach dem Erstattungsprinzip nach pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
  4. Es können nur Maßnahmen gefördert werden, für die eine Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW vorliegt. 
  5. Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. Der Beginn darf erst mit Erhalt des Bescheides “Inaussichtstellung einer Förderung und Genehmigung des Vorzeitigen Maßnahmenbeginns” erfolgen.
  6. Die Mittel dürfen nur für denkmalpflegerische Maßnahmen an geschützten Denkmälern 
    (§§ 4, 5 DSchG NRW) verwendet werden.
  7. Die Zuwendung darf nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden. Der Antragstellende darf keine terroristische Vereinigung sein und keine terroristische Vereinigung unterstützen.

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