Beschreibung
Beschreibung
Die Beseitigung von Anlagen ist nicht genehmigungsbedürftig.
Vor der Beseitigung von Anlagen ist zu überprüfen, ob ein Anzeigeverfahren im Sinne §62 Absatz 3 BauO NRW durchzuführen ist.
Die Beseitigung von Anlagen ist nicht genehmigungsbedürftig.
Vor der Beseitigung von Anlagen ist zu überprüfen, ob ein Anzeigeverfahren im Sinne §62 Absatz 3 BauO NRW durchzuführen ist.
Die Beseitigung von Anlagen ist nicht genehmigungsbedürftig.
Vor der Beseitigung von Anlagen ist zu überprüfen, ob ein Anzeigeverfahren im Sinne §62 Absatz 3 BauO NRW durchzuführen ist.