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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Beseitigung von Anlagen

Die Beseitigung von Anlagen ist nicht genehmigungsbedürftig.
Vor der Beseitigung von Anlagen ist zu überprüfen, ob ein Anzeigeverfahren im Sinne §62 Absatz 3 BauO NRW durchzuführen ist.

Beschreibung

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Die Beseitigung von Anlagen ist nicht genehmigungsbedürftig.

Vor der Beseitigung von Anlagen ist zu überprüfen, ob ein Anzeigeverfahren im Sinne §62 Absatz 3 BauO NRW durchzuführen ist.

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