Beschreibung
Beschreibung
Alle Verkehrszeichen im öffentlichen Verkehrsraum, die aufgestellt oder abgebaut werden, bedürfen der verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde. Dieses gilt u. a. für das Aufstellen von Haltverboten oder die Einrichtung von Ladezonen für Geschäfte und Betriebe. Markierungen sind auch Verkehrszeichen. Somit sind u. a. auch Grenzmarkierungen vor Garagen nach VZ 299 StVO anzuordnen.
Ebenso sind verkehrsrechtliche Anordnungen für die Einrichtung von Verkehrszeichen und Sperrungen bei Veranstaltungen und Straßenfesten notwendig, die in Verbindung mit der Veranstaltungserlaubnis erteilt werden. Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 StVO beinhalten die in begründeten Ausnahmefällen kurzfristige und nach Prüfung notwendige Befreiung von Bestimmungen und Festlegungen durch die Straßenverkehrsordnung: z. B. Ausnahmegenehmigung aus Haltverboten, Verbot der Durchfahrt, Tonnagebeschränkungen. Diese wird u. a. bei Umzügen, notwendigen Anlieferungen mit schweren LKWs durch tonnagebeschränkte Straßen, unabdingbares Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen erteilt.
Drehgenehmigungen und verkehrsrechtliche Anordnungen
Drehgenehmigungen und hierzu erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen im öffentlichen Verkehrsraum werden nach vorheriger Antragstellung der jeweiligen Produktionsfirma durch die Verkehrslenkung erteilt.