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Mobiles Haltverbot (Wohnungsumzug, Möbellieferung usw.)

Haltverbot (Verkehrszeichen 283 StVO) für Wohnungsumzüge oder andere kurzzeitige Absperrungen von Parkraum (Grünschnitt, Möbellieferung o. ä.)

Mobiles Haltverbot (Wohnungsumzug, Möbellieferung usw.)

Beschreibung

Beschreibung

Ist für eine Maßnahme eine freie Anfahrtszone (z. B. bei Umzug/Möbellieferung für Möbelwagen, Transporter etc.) erforderlich, kann auf Antrag eine vorübergehende mobile Haltverbotstrecke angeordnet werden, sofern das Parken am geplanten Standort grundsätzlich erlaubt ist. Der Einsatz von seitlich ausfahrenden Fahrzeugstabilisatoren/-stützen (z. B. für Möbelaufzüge/Hubsteiger) ist dabei nicht zulässig und gesondert zu beantragen.

Für Bereiche, in denen das Parken oder Halten aufgrund bestehender Verkehrszeichen nicht gestattet, ist die Anordnung mobiler Haltverbote nicht möglich. In Einzelfällen kann für solche Bereiche jedoch ggf. eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Den erforderlichen Antrag senden Sie bitte per Mail an verkehrslenkungstadt.wuppertalde.


Die Freihaltung des Parkraums für eigene Zwecke muss zeitlich und flächenbezogen (Länge der Haltverbotstrecke) so gering wie möglich gehalten werden.

Amtliche Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden und sind auch nur dann rechtswirksam, wenn dem Antragsteller die Genehmigung (verkehrsrechtliche Anordnung) der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorliegt.
Die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung muss schriftlich und frühzeitig erfolgen.
(s. Links und Downloads)

Aufstellen der Verkehrszeichen:

Die Haltverbotbeschilderung ist mindestens drei volle Tage vor ihrem Inkrafttreten aufzustellen.
(Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 3 C 25.16 vom 24.05.2018 sind Abschleppmaßnahmen zu Lasten des Fahrzeughalters erst am vierten Tag nach Aufstellung der Haltverbote verhältnismäßig und rechtmäßig.)

Die Stadt Wuppertal übernimmt nicht die Aufstellung der Beschilderung. Auch werden keine Verkehrsschilder verliehen.

Für die Aufstellung der Schilder beauftragen Sie bitte - nach Erhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung - eine Fachfirma, die sich auf Verkehrssicherung spezialisiert hat.

Die Kosten für die Aufstellung der Beschilderung sind vom Antragsteller zu tragen.

Details

Links und Downloads

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