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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Gestattungsverträge

Mit einer Gestattung erhält der Gestattungsnehmende die Erlaubnis der Stadt Wuppertal als Grundstückseigentümerin, auf oder in einem städtischen Grundstück, hier Straßenflächen, Überbauungen (Erker, Zugänge, Werbeanlagen, Fassadendämmung, Kabelbrücken etc.) oder Unterbauungen (Private Kanäle oder Entwässerungsleitungen ,Berliner Verbauten, Injektionsanker, private Strom/Datenleitungen,
Revisionsschächte etc.) einzubauen, zu verlegen und zu betreiben.
Für das Recht, hierfür öffentlichen Straßenraum oder sonstige städtische Flächen nutzen zu dürfen, ist es erforderlich, einen Gestattungsvertrag abzuschließen.

Rechtsgrundlage ist der § 23 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen.

Die Gestattung berechtigt – im Unterschied zu einer Sondernutzung – zu einer Inanspruchnahme von öffentlichem Straßenraum, die den sogenannten Gemeingebrauch der öffentlichen Straße nicht beeinträchtigen.

Für die Benutzung wird ein Gestattungsentgelt erhoben, das sich in der Höhe nach der Art und dem Umfang der Maßnahme richtet.

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