Beschreibung
Beschreibung
Inhalt/Details:
Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist gesetzlich verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung vornehmen zu lassen, wenn
- ein Bauwerk errichtet oder
- ein bestehendes Bauwerk in seinem Grundriss verändert wird.
Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind:
- Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden
- Gebäude und –anbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m²
- sonstige Gebäude oder Grundrissveränderungen von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster
mehr darüber:
- Bei der Gebäudeeinmessung werden alle Gebäudeeckpunkte und ihr Bezug zur Grundstücksgrenze eingemessen. Anhand dieser Daten wird ein Vermessungsriss angefertigt, um die Neubauten und Gebäudeveränderungen in die Liegenschaftskarte zu übernehmen.
- Die Gebäudeeinmessungspflicht wird vom Katasteramt überwacht.