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Löschungsbewilligung für städtische Rechte im Grundbuch

Wer im Grundbuch zugunsten der Stadt Wuppertal eingetragene Lasten und Beschränkungen löschen lassen möchte, benötigt eine Löschungsbewilligung. Die Prüfung, ob die Löschung eines Rechtes möglich ist, erfolgt auf Antrag des Eigentümers.

Beschreibung

Beschreibung

mehr darüber:

  • Zur Sicherung öffentlicher Belange sind und werden in der Abteilung II des Grundbuchs Eintragungen von Grunddienstbarkeiten, Rückübertragungen, Auflassungsvormerkungen und sonstige beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten der Stadt Wuppertal vorgenommen.
  • Auf Wunsch eines belasteten Eigentümers oder seines Bevollmächtigten können diese Eintragungen geprüft und wenn möglich gelöscht werden. Zur Löschung im Grundbuch ist eine beglaubigte Löschungsbewilligung erforderlich.
  • Um die Belastungen zu prüfen und eine Löschungsbewilligung anzustoßen, muss ein Antrag auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gestellt werden.

weiteres Verfahren:

Liegt die Löschungsbewilligung für ein Recht vor, kann ein Löschungsantrag beim Grundbuchamt gestellt werden. Dafür müssen Sie sich an einen Notar wenden.

Zuständig für Grundbuchauszüge und Grundbucheintragungen ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht (s. Download/Links) und nicht die Stadt Wuppertal.

Löschungsbewilligungen für andere Eintragungen:

  • Das Ressort Vermessung, Katasteramt und Geodaten (102.2301 – Kommunalservice Liegenschaftskataster) ist nur zuständig für die Prüfung von Löschungen von Rechten in Abtl. II des Grundbuches, die zugunsten der Stadt Wuppertal bestehen.
  • Löschungen von Rechten in Abtl. III des Grundbuches (Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, Besetzungsrechte) werden von anderen Dienststellen wahrgenommen.
  • Zuständig für Löschungsbewilligungen ist immer der jeweilige Berechtigte. Beispielsweise bei Hypotheken das begünstigte Kreditinstitut.

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