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Selbstbestimmungsgesetz

Als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person haben Sie die Möglichkeit, eine Erklärung zur Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Ihrer Vornamen bei uns abzugeben.

Selbstbestimmungsgesetz

Beschreibung

Beschreibung

Den Wunsch zur Abgabe einer Erklärung müssen Sie vorab bei uns anmelden. Dies können Sie schriftlich oder mündlich erledigen. Sie erhalten von uns eine kurze Eingangsbestätigung inklusive Rechnung, sollte uns die Anmeldung schriftlich erreichen. Frühestens drei bis maximal sechs Monate nach der Anmeldung können Sie dann die eigentliche Änderung bei uns erklären. Dafür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Nachdem Sie die Erklärung abgegeben haben, können Sie frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung abgeben. Sollten Sie dann eine Erklärung abgeben, die auf ein früher geführtes Geschlecht zielt, führen Sie automatisch die dazu gehörigen Vornamen.

Mit Ihrer Erklärung können Sie Ihren Geschlechtseintrag neu bestimmen oder Ihren Geschlechtseintrag ganz streichen lassen. Die Neubestimmung kann in divers, männlich oder weiblich erfolgen. Zusätzlich erklären Sie, welcher Vorname Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entspricht. 

Sie müssen Ihren Vornamen nicht ändern. Entspricht der bisher von Ihnen geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag, so können Sie den bisherigen Vornamen behalten.

Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren können selbst keine Erklärung abgeben. Hier geben die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung ab. Das Kind muss der Erklärung jedoch zustimmen, wenn es mindestens 5 Jahre alt ist. Wenn Sie als gesetzliche*r Vertreter*in einen Vormund haben, muss das Familiengericht zusätzlich der Erklärung zustimmen.

Als gesetzliche*r Vertreter*in müssen Sie sich vor der Erklärung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichen-psychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger*in der Kinder- und Jugendhilfe sind.

Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben

Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben, allerdings muss der*die gesetzliche Vertreter*in dieser Erklärung zustimmen. Wenn der*die gesetzliche Vertreter*in die Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.

Als minderjährige Person müssen Sie sich vor der Erklärung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichen-psychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger*in der Kinder- und Jugendhilfe sind.

Geschäftsunfähige volljährige Person

Wenn Sie als geschäftsunfähige volljährige Person eine*n Betreuer*in haben, kann nur Ihr*e Betreuer*in die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. Dies muss jedoch vorher vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Wenn Sie zum Personenkreis der Minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen gehören, können Sie auch vor Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben.

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