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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Beglaubigungen

Bei der Beglaubigung wird unterschieden zwischen der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift und der amtlichen Beglaubigung eines Dokumentes oder einer Unterschrift.

Beschreibung

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Die Bearbeitung ist nur mit Termin möglich.
Link zum Buchungssystem: Terminvereinbarung (Öffnet in einem neuen Tab)

Bitte beachten Sie, dass jeden Tag neue Termine in das Terminvereinbarungssystem eingestellt werden. Sollte bei Ihrem Buchungsversuch kein Termin frei sein, versuchen Sie es bitte später, bzw. am nächsten Tag erneut. 

Achtung: Es können pro Termin maximal 5 Beglaubigungen gebucht werden. Werden mehr als 5 Beglaubigungen benötigt, müssen weitere Termine gebucht werden. 

Beglaubigungen können Sie auch in anderen Städten machen!

Beglaubigungen können auch an den Universitäten und Hochschulen vorgenommen werden! 


Öffentliche Beglaubigung:

 

Amtliche Beglaubigung = Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie mit einem Original

  • Beglaubigung einer Unterschrift

  • Beglaubigung eines Dokumentes

  • Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich bei:

    • Personenstandsurkunden (Zuständigkeit: ausstellendes Standesamt)
    • Auszüge aus dem Handelsregister (Zuständigkeit: Amtsgericht)
    • Auszüge Liegenschaftskataster (Zuständigkeit: Katasteramt)
    • Beglaubigung von Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Auszüge aus dem Grundbuch (Zuständigkeit: Amtsgericht)
    • Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Einbürgerungsurkunden
    • Nationalpässe
    • Erbscheine (Zuständigkeit: Notar = Öffentliche Beglaubigung)

 

Voraussetzungen für die Beglaubigung von Dokumenten:

  • Das Dokument oder das unterzeichnete Schriftstück wurde von einer deutschen Behörde ausgestellt oder dient der Vorlage bei einer deutschen Behörde (maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
  • Die Originale dürfen nicht laminiert sein.

Ausländische Urkunden:

Ausländische Urkunden dürfen nicht beglaubigt werden, da Sie nicht unter die gesetzlichen Regelungen der §§ 33 und 34 VwVfG fallen. Diese können nur durch Apostille oder Legalisation bestätigt werden.

Es ist lediglich möglich eine Kopie der deutschen Übersetzung der ausländischen Urkunde, welche von einem bei deutschen Gerichten zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer übersetzt worden ist, amtlich zu beglaubigen.

Die Beglaubigung bezieht sich dabei ausschließlich auf die übersetzte Version.

Die Kopie der Übersetzung muss mit dem Original vorgelegt werden und es muss die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde erkennbar sein.


Voraussetzungen für die Beglaubigung von Unterschriften:


Die Beglaubigung kann nur dann erfolgen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist.

Ausnahmen:

  • Unterschriften ohne zugehörigen Text
  • Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen.

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