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Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Informationen im Zusammenhang mit der deutschen Staatsangehörigkeit

Beschreibung

Beschreibung

Staatsangehörigkeitsausweis 

Wenn Sie den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachweisen müssen, kann Ihnen auf Antrag ein spezieller Staatsangehörigkeitsausweis gem. § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ausgestellt werden. Dies setzt jedoch die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses voraus. Bitte nehmen Sie daher - vorzugsweise per E-Mail (fachreferat-emastadtwuppertal) - oder telefonisch Kontakt mit uns auf, damit der genaue Verwendungszweck geklärt werden kann. 

Die Gebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 51 Euro. Bitte beachten Sie, dass auch bei einem ablehnenden Bescheid Gebühren anfallen.

Einen Antrag zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes unter Downloads / Links. 

Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Wer deutscher Staatsangehöriger ist, kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er neben der deutschen mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Antragsannahme erfolgt bei der Staatsangehörigkeitsstelle, die beim  Einwohnermeldeamt in der Zentrale in Barmen angesiedelt ist. Setzen Sie sich zwecks Terminvereinbarung oder bei Fragen – vorzugsweise per E-Mail (fachreferat-emastadt.wuppertalde) – oder telefonisch mit uns in Verbindung.

Das Verfahren ist gebührenfrei. 

Den Antrag auf Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit finden Sie unter Downloads / Links.

Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit 

Erwirbt eine Person ab dem 27.06.2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag, so verliert sie nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies ist eine der wesentlichen Änderungen, die das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts erfahren hat. Die Einholung einer Beibehaltungsgenehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ist somit nicht mehr notwendig (egal ob es sich um eine EU-Staatsangehörigkeit, die der Schweiz oder eine Drittstaatsangehörigkeit handelt).

Achtung: Dies gilt ausschließlich für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit seit dem 27.06.2024! Erfolgte der Erwerb der ausländischen Drittstaatsangehörigkeit bis zum 26.06.2024 ohne dass eine Beibehaltungsgenehmigung eingeholt worden ist, ist die deutsche Staatsangehörigkeit nach bis dahin geltendem Recht gem. § 25 StAG automatisch verloren gegangen.

     


Optionsverfahren:

Seit dem 27.06.2024 ist die sogenannte Optionspflicht durch Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts komplett entfallen. Die Neuregelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes sehen grundsätzlich die doppelte Staatsangehörigkeit vor.

Nachdem die Optionspflicht bereits am 20.12.2014 durch eine Gesetzesänderung umfassend geändert worden war, betraf sie seitdem in seltenen Fällen unter Umständen Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 oder § 40 b StAG erworben hatten und die beim Erreichen des 21. Lebensjahres bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt hatten (z.B. Lebensmittelpunkt nicht lang genug in Deutschland, keinen deutschen Schulabschluss). Daher können die meisten Person bereits seitdem dauerhaft die deutsche und die ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) behalten und mussten sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. 

Doppelte Staatsangehörigkeit bei Geburt im Inland

Seit dem 27.06.2024 gilt, dass durch die Geburt im Inland ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit dann erwirbt, wenn ein Elternteil

1. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Liegen diese beiden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Geburt vor, erwirbt das Kind neben der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG und kann dieser dauerhaft behalten.

Bei Geburten bis zum 26.06.2024 musste eine zeitliche Frist von acht Jahren zum Zeitpunkt der Geburt erfüllt sein. Da die gesetzliche Regelung auf den Zeitpunkt der Geburt abstellt, können die Voraussetzungen nachträglich nicht erreicht bzw. erfüllt werden! Das Kind kann die deutsche Staatsangehörigkeit dann nur durch Einbürgerung erwerben.

Die Prüfung ob die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben wurde, nimmt die Ausländerbehörde vor. Das Standesamt informiert die Ausländerbehörde über die Geburt. Die Ausländerbehörde wertet sodann die dort vorliegenden ausländerrechtlichen Daten der Eltern aus. Das Einwohnermeldeamt wird erst nach Abschluss dieser Prüfung informiert und kann Ihnen daher bei Fragen nicht behilflich sein Auch die Staatsangehörigkeitsbehörde ist nicht Ihr Ansprechpartner!

  



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