Mandatsverlust gem. § 37 Nr. 1 bis 6 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
Verzicht
Nach Nr. 1 des § 37 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) verliert ein Vertreter seinen Sitz in der Vertretung durch Verzicht. Der Verlusttatbestand erfährt in § 38 KWahlG eine inhaltliche und verfahrensmäßige Konkretisierung. Demnach ist der Verzicht nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten (persönlich) zur Niederschrift erklärt wird. Eine Verzichtserklärung per Telefon, Telefax, E-Mail oder Brief ist unwirksam.
Das Förmliche Verfahren soll voreiligen, spontanen oder auch nur mündlich abgegebenen Erklärungen, auf das Mandat verzichten zu wollen, vorbeugen. Die Notwendigkeit dem Wahlleiter gegenüber den Verzicht (persönlich) zur Niederschrift zu erklären, verhütet im Übrigen, dass die Erklärung etwa in Unkenntnis ihrer rechtlichen Wirkung abgegeben wird. Auch soll sichergestellt werden, dass die Erklärung dem freien Willen des Vertreters entspricht. Das Verbot des Widerrufs der Verzichtserklärung soll die Rückgängigmachung aufgrund späteren Sinneswandels ausschließen.
Nachträglicher Verlust der Wählbarkeit
Nr. 2 des § 37 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) legt als weiteren Tatbestand für einen Mandatsverlust den nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung der Wählbarkeit fest. Der Sitzverlust tritt dann deshalb ein, weil die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht nur am Wahltag, sondern während der ganzen Wahlperiode vorliegen müssen. Unter den in § 12 KWahlG normierten Wählbarkeitsvoraussetzungen sind hierfür insbesondere die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU, die Hauptwohnung im Wahlgebiet (Stadt- bzw. Stadtbezirksgrenze) und der Nichtausschluss von der Wählbarkeit von Relevanz. Unmittelbar von der Norm erfüllt wird jeder Wegfall einer positiven Wählbarkeitsvoraussetzung und jeder Eintritt einer negativen Wählbarkeitsvoraussetzung vom Tag nach der Wahl ab. Ist der Tatbestand des Verlustes der Mitgliedschaft einmal gegeben, kann der Mangel nicht mehr geheilt werden.
Parteiverbot, Vereinigungsverbot, Wahlverbot für Umstürzler
Nr. 3 des § 37 Kommunalwahlgesetz regelt die Möglichkeit eines Mandatsverlustes durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 und 3)
Ungültigkeit der Wahl
Ein Vertreter verliert sein Mandat nach Nr. 4 des § 37 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) durch die im Wahlprüfungsverfahren festgestellte Ungültigkeit der Wahl.
Nachträgliche Feststellung einer Inkompatibilität
Nach Nr. 5 des § 37 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) verliert ein Vertreter seinen Sitz durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses für die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Vertretung (Inkompatibilität). Die zum Sitzverlust führenden Inkompatibilitätsgründe finden sich in § 13 Abs. 1 a) bis e) KWahlG. Der Mandatsverlust tritt auch dann ein, wenn eine Inkompatibilität bereits bei der Annahme der Wahl bestanden hat und erst nachträglich bekannt geworden ist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KWahlG).
Annahme der Wahl zum Hauptverwaltungsbeamten
Nr. 6 des § 37 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) umfasst den Fall, in dem ein gewählter Vertreter die Wahl zum (Ober)Bürgermeister in der gleichen Gebietskörperschaft annimmt. Mit Annahme der Wahl zum Hauptverwaltungsbeamten tritt unmittelbar der Verlust der Vertreterstellung ein.