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Verzicht auf ein Mandat aus den Kommunal- und Integrationsratswahlen

Beschreibung

Beschreibung

Gem. § 37 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz, KWahlG) verliert ein Vertreter seinen Sitz

1. durch Verzicht,

2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,

3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 und 3),

4. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,

5. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses für die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Vertretung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3),

6. durch Annahme der Wahl zum Bürgermeister oder Landrat der Gebietskörperschaft, deren Vertretung er angehört.

Gem. § 38 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz, KWahlG)

ist der Verzicht nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.

§ 68 Kommunalwahlordnung (KWahlO)

Bestimmt der Wahlleiter einen Beauftragten zur Entgegennahme der Verzichtserklärung gemäß § 38 des Gesetzes, so soll der Auftrag hierzu schriftlich erteilt und der Niederschrift eine amtlich beglaubigte Abschrift des Beauftragungsschreibens beigefügt werden.

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