Beschreibung
Beschreibung
Die Betätigungsprüfung des Rechnungsprüfungsamtes betrifft rechtlich selbstständige Gesellschaften und andere Vereinigungen des privaten Rechts, unabhängig davon, ob der Betrieb nach § 107 Absatz 1 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung als wirtschaftliche Betätigung gilt oder nicht. Die Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Gesellschaften sind nicht Gegenstand der Betätigungsprüfung; ihre Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ergibt sich aus den sonstigen Aufgaben gemäß § 103 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung.
Diese Prüfung wurde dem Rechnungsprüfungsamt vom Rat der Stadt übertragen. Der Ratsauftrag allein begründet noch kein Prüfungsrecht bei den jeweiligen Unternehmungen. Dieses Recht können nur die Unternehmen selbst einräumen. Das kann durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag geschehen, eventuell auch durch Beschlüsse von Unternehmensorganen wie Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand oder Geschäftsführung.
Die Betätigungsprüfung soll unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze zeigen, inwieweit bei der Betätigung der Stadt als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts die gesetzlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung der Stadt eingehalten werden. Das Prüfungsergebnis soll ein Urteil darüber zulassen, inwieweit die Betätigung des Beteiligungsmanagements oder der sonst zuständigen Fachdienststelle und der Vertreter und Vertreterinnen der Gemeinde in den Unternehmensorganen den vom Rat in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestimmten oder sonstigen Zielen entspricht und ob bei Zielabweichungen die Stadt die ihr zustehenden Kontrollrechte und Einflussmöglichkeiten pflichtgemäß wahrgenommen hat.
Die Betätigungsprüfung ist also keine Unternehmensprüfung und auch keine Geschäftsführungsprüfung, das heißt, insbesondere keine Doppelprüfung des Unternehmensabschlusses. Diese Aufgabe obliegt besonderen Prüfungsorganen (Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, Aufsichtsbehörde).