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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Sozialrecht (201.21)

Im Fachreferat Sozialrecht erfolgt die Bearbeitung von Widerspruchsverfahren im Sozialhilferecht (Sozialgesetzbuch - SGB XII) und den damit verbundenen Gesetzen. Auch die Prozessvertretung der Stadt Wuppertal in gerichtlichen Verfahren des Sozialhilferechtes und des Schwerbehindertenrechtes (SGB IX) wird hier durchgeführt.

Beschreibung

Beschreibung

Widerspruchsverfahren im Sozialhilferecht (SGB XII) und der damit verbundenen Gesetze

Sofern Sie mit einer Entscheidung im Bereich der Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht einverstanden sind, so können Sie unter Beachtung der am Ende des jeweiligen Bescheides aufgeführten Frist- und Formvorschriften Widerspruch bei der leistungsgewährenden Stelle erheben. Dort wird zunächst geprüft, ob Ihrem Widerspruch abgeholfen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, erfolgt die weitere Bearbeitung Ihres Widerspruchs in der Sozialrechtstelle, wo eine erneute Prüfung Ihres Anliegens vorgenommen wird. Sofern dem Widerspruch auch dann nicht abgeholfen werden kann, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid gegen den eine Klage –in der Regel zum Sozialgericht- möglich ist.

  

Widerspruchsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) 

Sofern Sie mit einer Entscheidung im Bereich des Schwerbehindertenrechtes (§§ 151 – 153 SGB IX) nicht einverstanden sind, so können Sie unter Beachtung der am Ende des jeweiligen Bescheides aufgeführten Frist- und Formvorschriften Widerspruch erheben. Bei der für die Widerspruchsbearbeitung zuständigen Bezirksregierung Münster wird zunächst geprüft, ob Ihrem Widerspruch abgeholfen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, erhalten Sie von dort einen Widerspruchsbescheid gegen den eine Klage möglich ist. Weitere wichtige Informationen zum Widerspruchsverfahren erhalten Sie hier (https://www.wuppertal.de/vv/produkte/201/201.36__Widerspruch.php)

  

Gerichtliche Verfahren

Klageverfahren: 

Sind Sie mit einem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden, können Sie oder eine bevollmächtigte Person dagegen Klage erheben. Die Klagen sind ausschließlich unter Beachtung der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides aufgeführten Frist- und Formvorschriften bei dem dort bezeichneten Gericht zu erheben.

   

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz: 

Wenn Ihrer Meinung nach eine Entscheidung keinen Aufschub duldet und Ihnen ansonsten gravierende, nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen, können Sie oder eine bevollmächtigte Person beim zuständigen Gericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen.

 

Untätigkeitsklage:

Haben Sie einen Antrag gestellt oder Widerspruch gegen eine Entscheidung erhoben und ist dieser nach Ihrer Auffassung grundlos nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (Antrag 6 Monate, Widerspruch 3 Monate) beschieden worden, können Sie oder eine bevollmächtigte Person beim zuständigen Gericht eine Untätigkeitsklage erheben.

  

Bitte beachten Sie: 

Sie können mit den Gerichten auch in elektronischer Form kommunizieren. Weitere Informationen dazu finden Sie z.B. auf den Internetseiten der für Ihr Anliegen zuständigen Gerichte.

Sobald Sie ein gerichtliches Verfahren eingeleitet haben, muss jeglicher Schriftverkehr in dieser Sache ausschließlich über das Gericht geführt werden.  

 

Dienstleistungen und Mitarbeiter/innen

Organisationsstruktur

Erläuterungen und Hinweise

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