Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung
Mit Änderung der Straßenverordnung (StVO) vom 06.03.2013 wurden die Einsatzkriterien und Anforderungen für die Öffnung der Einbahnstraßen für den gegengerichteten Fahrradverkehr vereinfacht. Das heißt: Wenn es ungefährlich ist, können Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben werden - und Wuppertal macht davon rege Gebrauch.
Wuppertal hat bereits bei der Hälfte der rund 400 Einbahnstraßen die Freigabe überprüft (Stand November 2015).
Die bereits freigegebenen Einbahnstraßen finden Sie unter dem dargestellten Link zum Geoportal Wuppertal.
Hintergrund:
Seit dem 01.04.2013 ist es möglich unter den folgenden Voraussetzungen den Radverkehr in Gegenrichtung in Einbahnstraßen zuzulassen (vgl. hierzu auch die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 220 StVO):
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die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt,
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eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist ausgenommen an kurzen Engstellen,
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bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,
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die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist,
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für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt ist.
Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, scheidet eine Freigabe nur dann aus, wenn eine Gefahrenlage besteht, die auf ein besonderes örtliches Verhältnis zurückzuführen ist und hierdurch das allgemeine Risiko eine Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum gegeben ist, erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 StVO).
In einem gemeinsamen Ortstermin mit Mitarbeitern der Stadt Wuppertal aus den Bereichen Verkehrslenkung, Straßenentwurf und Nahmobilität, Vertretern der Polizeibehörde Wuppertal sowie gegebenenfalls der WSW AG für den Bereich des ÖPNV wird zunächst eine Beurteilung zur Verkehrssicherheit einer solchen Einbahnstraßenfreigabe für den Radverkehr vorgenommen.
Im Anschluss wird für die jeweils zuständige Bezirksvertretung ein Beschlussvorschlag gefertigt.
Beschließt die Bezirksvertretung die Freigabe wird von Seiten der Stadtverwaltung die erforderliche Beschilderung und ggf. Markierung angeordnet.