Seit dem 01.03.2020 gelten die Bestimmungen des Masernschutzgesetzes für alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind. Dies betrifft neu aufgenommene Kinder sowie auch neu eingestellte Beschäftigte. Eine Neuaufnahme oder Neubeschäftigung ist ohne Immunitätsnachweis nicht mehr möglich.Alle bereits seit dem 01.03.2020 betreuten Kinder und Beschäftigte mussten der Einrichtungsleitung den Nachweis bis zum 31.07.2022 erbracht haben.
1. Welche Einrichtungen sind betroffen?
- Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Krankenhäuser; Einrichtungen für ambulantes Operieren; Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt; Dialyseeinrichtungen; Tageskliniken; Entbindungseinrichtungen; Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen; Arztpraxen; Zahnarztpraxen; Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe; Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden; ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
- Sonstige medizinische Heilberufe unterliegen dem Masernschutzgesetz nur, wenn der Beruf in einer Praxis ausgeübt wird: z.B. Heilpraktiker, Psychologische/r Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, Hebamme/Entbindungspfleger, Ergotherapeut/in, Logopäde/Logopädin, Orthoptist/in, Physiotherapeut/in, Masseur/in, Podologe/Podologin.
- Einrichtungen nach § 33 IfSG:
Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Dazu gehören insbesondere: Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager. - Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG:
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
2. Was ist eine erlaubnispflichtige Kindertagespflege?
Einrichtungen der Kindertagespflege fallen unter die Neuregelungen, wenn es sich um eine nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtige Kindertagespflege handelt. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis.
3. Welche Personen sind betroffen?
Alle Personen, die in einer Einrichtung (§ 33 und § 36 Abs. 1 Nr.4) betreut werden oder dort tätig sind (§ 23 Abs. 3, § 33, § 36 Nr. 4). Dies betrifft laut Gesetzesbegründung „insbesondere Personal mit Lehr-, Erziehungs-, Pflege- oder Aufsichtstätigkeiten, aber auch Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal (egal ob als Arbeitnehmer oder Honorarkraft); erfasst sind auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten“. Ob jemand unter die Impfpflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist.
4. Wie kann die Immunität nachgewiesen werden?
Vor der Vollendung des 1. Lebensjahres können Kinder ohne Impfung oder Immunität aufgenommen werden.
Ab der Vollendung des 1. Lebensjahres muss mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des 2. Lebensjahres müssen mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern nachgewiesen werden.
Immunität kann nachgewiesen werden durch Vorlage
• des Impfausweises,
• eines ärztlichen Attestes, das eine durchgemachte Masern-Erkrankung bescheinigt,
• eines ärztliches Attestes, welches die Immunität durch eine Masern-Titer-Bestimmung bescheinigt.
Personen, die aufgrund einer ärztlich attestierten medizinischen Kontraindikation nicht oder vorübergehend nicht geimpft werden können, sind von den Regelungen ebenso ausgenommen, wie Erwachsene mit Geburtsjahr 1970 und älter.
5. Welche Voraussetzungen müssen für die Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtungen erfüllt sein?
a) Kinder, die jünger als ein Jahr sind, können ohne Nachweis einer Impfung oder Immunität aufgenommen werden.
b) Für Kinder im Alter zwischen einem und zwei Jahren muss eine Impfung oder die Immunität nachgewiesen werden.
c) Der Nachweis von mindestens zwei Impfungen oder der Immunität ist für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr zu erbringen.
6. Was gilt ab dem 01.03.2020?
a) Eine Betreuung oder Tätigkeit darf nur begonnen werden, wenn zuvor ein Nachweis nach Nummer 5 erbracht wurde. Dies gilt nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.
b) Alle Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, mussten der Leitung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31.07.2022 vorlegen.
7. Was muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden?
Wenn der Nachweis der Immunität gegen Masern nicht bis zum 31.07.2022 vorgelegt wurde oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln.
Auch wenn Ihnen nicht interpretierbare oder Impfdokumente in einer anderen Sprache vorgelegt werden, können Sie uns die betreffenden Personen weiterleiten.
Dazu können sie das Formular „Meldeformular Masernschutzgesetz“ ausfüllen oder Dokumente (Excel-Listen, etc.) datenschutzkonform über den folgenden Link hochladen.
8. An wen kann ich mich mit Fragen wenden?
Ort
Frau Dr.rer.nat. Valeska Berg
Fachreferent*in
Raum 218
Neumarkt 10
42103 Wuppertal
Kontakt
Ort
Frau Dana Spinger
Fachreferentin
Raum 219
Neumarkt 10
42103 Wuppertal