Grund sind erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens: Das Bürgerbegehren richtet sich grundsätzlich gegen eine Vergabe städtischer Grundstücke an Moscheevereine verschiedener Dachverbände. Das Instrument des Bürgerbegehrens muss sich allerdings laut NRW-Gemeindeordnung auf einen einzelnen, konkreten Sachverhalt beziehen und nicht auf generelle Festlegungen.
Die Verwaltung empfiehlt den Initiatoren daher, schon vor dem Sammeln von Unterschriften eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Rat zu beantragen, um vergeblichen Aufwand und Kosten zu vermeiden. Mit diesem Instrument der Gemeindeordnung, das allen Initiatoren von Bürgerbegehren offensteht, kann Klarheit über die Zulässigkeit bereits geschaffen werden, bevor die Anstrengungen einer aufwendigen Unterschriftensammlung unternommen werden.