- Menschen im Alter von 70 Jahren und älter,
- Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege, sowie für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
- Menschen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren,
- Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt zur Bewohnerschaft bzw. zu Patientinnen und Patienten.
Der Abstand zwischen erster und zweiter Auffrischungsimpfung soll für die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Personen mindestens drei Monate betragen, für Personen gemäß Ziffer 4 mindestens sechs Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Impfung der genannten Beschäftigtengruppen auch bereits nach mindestens drei Monaten erfolgen.
Als Nachweis der Impfberechtigung werden benötigt:
- Altersnachweis oder
- eine Arbeitgeberbescheinigung (liegt dem Arbeitgeber vor) oder
- ein Attest über die Krankheit.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann ohne Termin zu einer der städtischen Impfstellen kommen.