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WuppertalPressemeldung – 04.03.2021

Priorität 2: Impfberechtigte Berufsgruppen

Die Reihenfolge der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) aufbaut. Diese aktuelle Rechtsverordnung ist am 8. Februar 2021 in Kraft getreten.

WICHTIG:

Derzeit gibt es leider nicht genug Impfstoff für Erstimpfungen. Deshalb können weder telefonisch noch per Mail Impftermine im Impfzentrum vergeben werden. 

Personen, die erst kürzlich eine Corona-Infektion hinter sich gebracht haben, können nicht geimpft werden. Die Infektion muss mindestens sechs Monate zurückliegen.

Die impfberechtigten Berufsgruppen der Priorität 2:

01. Personen, die in teil,-und vollstationären oder ambulanten (Pflege-)Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege von älteren Menschen, tätig sind

  • Tageseinrichtung
  • Wohngemeinschaften
  • Beschäftigte (auch ehrenamtlich) in Hospizen und ambulanten Hospizen
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Demenz-WG
  • Beatmungs-WG

02. Personal, das regelmäßig in vollstationären Einrichtungen tätig ist: (Das können sein: MasseurInnen, WundversorgerInnen und WundmanagerInnen [1], BetreuungsrichterInnen, Prüf – und Begutachtungskräfte des Medizinischen Dienstes, Personal von Hilfsmittel-/ Homecare-Diensten und Sanitätshäusern, FriseurInnen, SeelsorgerInnen, MedizinproduktberaterInnen bei der Operationsbegleitung in Krankenhäusern oder bei ambulanten Operationen, MitarbeiterInnen der ambulanten Spezialpflege z.B. Stoma und Wundversorgung, sofern sie patientennah erbracht wird.)

Bitte beachten Sie, entscheidend für die Impfberechtigung ist nicht der angegebene Beruf, sondern der regelmäßige Einsatz in einer vollstationären Einrichtung und muss durch diese schriftlich bestätigt werden. 

03. Medizinisches Personal aus Maßregelvollzugsanstalten
Zu berücksichtigen sind die in der Einlasskontrolle und im Vorführdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften eingesetzten Wachtmeisterinnen und Wachtmeister sowie die in den Isolierbereichen der Justizvollzugsanstalten eingesetzten Bediensteten - insbesondere des Allgemeinen Vollzugsdienstes. Hinsichtlich der Organisation der Impfungen sind die Erlasse des Ministeriums der Justiz maßgeblich.

04. Personal aus Blut- und Plasmaspendenzentren, Personal der Corona-Testzentren

05. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.

06.Personal aus medizinischen Einrichtungen

  • Fachbereich Radiologie
  • Dialysezentren
  • Praxen für Labormedizin und Mikrobiologie ÜbaG GbR

07. Heilmittelerbringer

  • PhysiotherapeutInnen + Personal
  • LogopädInnen + Personal
  • med. FußpflegerInnen + Personal
  • HörakkustikerInnen + Personal
  • Heiltherapeutische + heilpädagogische Zentren für Kinder + Personal
  • ErgotherapeutInnen + Personal
  • PsychotherapeutInnen + Personal
  • Beschäftigte von Sanitätshäusern, Gesundheitshandwerker bzw. Dienstleister im Gesundheitswesen, die regelmäßig unmittelbaren Patientenkontakt haben
  • Optiker, Hörakustiker oder Orthopädieschuhmacher

08. HospizmitarbeiterInnen, ambulante PalliativpflegerInnen und BeatmungspflegerInnen

09. Einrichtungen des ambulanten und stationären Betreuten Wohnens

10. freiberufliche Hebammen

11. Arztpraxen + med. Personal, Betriebsärzte + med. Personal

12. Zahnarztpraxen + med. Personal

13. Personal sowie die NutzerInnen, MitarbeiterInnen, BewohnerInnen und der Fahrdienst der Eingliederungshilfen, Mitarbeiter der Drogen - und Suchtberatung / Zu berücksichtigen sind jetzt auch Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets erhalten (§ 29 SGB IX) oder im Rahmen des Arbeitgebermodells Assistenzkräfte beschäftigen. Ein Impfanspruch besteht ebenfalls für die beschäftigten Assistenzkräfte.

14. Personal der Kliniken nach § 30 Gewerbeordnung

15. Stationäre Jugendhilfen gem. §34 SGB VIII tätigem Personen

16. Personal der Kindertagesstätte, heilpädagogischen Kindertagesstätte, Grundschule, Förderschule, Kindertagespflege. Anspruchsberechtigt sind neben den Lehrkräften und ErzieherInnen auch weitere Beschäftigte, die regelmäßig in den genannten Einrichtungen tätig sind (bspw. IntegrationsheferInnen, SozialarbeiterInnen, Frühförderpersonal, OGS-Personal, PraktikantInnen)
(Viele Schulen und Kindertageseinrichtungen organisieren Impftermine über die Einrichtung. Setzen Sie sich deshalb bitte zunächst mit der Schul- oder Einrichtungsleitung in Verbindung und fragen nach dem weiteren Vorgehen!)

17. Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

18. Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

19. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind.

20. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 und § 4 Absatz 1 Nummer 4, die im Ausland tätig sind, und ihre mitausgereisten Familienangehörigen.

21. Betriebsärzte 

[1] Bei der Wundversorgung ist die Besonderheit, dass die Berufsgruppe dann zur Priorität 1 zuzurechnen ist, wenn die Behandlung in der vollstationären Einrichtung patientennah erbracht wird.

Terminanfrage per E-Mail: Derzeit leider nicht möglich!

Derzeit gibt es leider nicht genug Impfstoff für Erstimpfungen. Deshalb können weder telefonisch noch per Mail Impftermine im Impfzentrum vergeben werden. 

Weitere Berufsgruppen seit Mai

Mit Öffnung der Priorität 3 sind am 6. Mai weitere impfberechtigte Berufsgruppen hinzugekommen. Welche Berufe dazugehören, können Sie in unserer Übersicht (Öffnet in einem neuen Tab) nachlesen. Für die Berufsgruppen der Priorität 3 läuft die Anmeldung nicht über die Stadt, sondern über die Kassenärztliche Vereinigung (KVNO).

Aktualisiert am 31.5.2021

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