„In §2 Absatz9 Satz 1 der CoronaSchutzverordnung ist der Begriff ‚Veranstaltungen‘ definiert: Zu den Veranstaltungen in diesem Sinne zählen dabei auch Sitzungen kommunaler Gremien.“, macht das Ministerium deutlich.
Ohne Nachweis keine Teilnahme möglich
Sowohl die Gremienmitglieder selbst als auch Besucherinnen und Besucher müssen bei einem Inzidenzwert über 35 eine Immunisierung oder einen Test nachweisen.
In dem Erlass heißt es weiter: Die mit der Probenentnahme bei Durchführung eines Antigen-Schnelltest verbundene kurzfristige körperliche Unannehmlichkeit sowie die partiell erforderliche Offenlegung von Gesundheitsdaten werden dabei im Kontext der neu gefassten einheitlichen Infektionsschutzregelungen für die Gesamtbevölkerung als hinnehmbare Auswirkungen auf die Freiheit der Mandatsausübung und bzw. in die Gewährleistung der Teilnahmemöglichkeit für die Öffentlichkeit nach § 48 Absatz 2 Satz 1 GO NRW gewertet, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf diesem Wege gravierende Gesundheitsrisiken für die anderen Gremienmitglieder und der teilnehmenden Öffentlichkeit reduziert werden. (…) Personen, die den Nachweis nicht erbringen können, sind von der Teilnahme auszuschließen.