Ende Juni 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in einem Verfahren gegen die Stadt Dortmund eine Grundsatzentscheidung sowohl zur anwendbaren Besteuerungsgrundlage als auch zur Höhe der Besteuerung für eine städtische Wettbürosteuer getroffen.
Das Urteil stellt klar, dass eine Wettbürosteuer erhoben werden kann. Allerdings darf die Veranstaltungsfläche der genutzten Räume eines Wettbüros nicht herangezogen werden. Deshalb sind alle Satzungen mit dieser Besteuerungsgrundlage unwirksam. Entsprechend ist auch die Wuppertaler Satzung, wie sie vom Rat der Stadt Wuppertal am 20.Dezemer 2015 beschlossen wurde und zum 1.Januar 2016 in Kraft getreten ist, davon betroffen.
Negative Auswirkungen begrenzen
„Wir wollen die Zahl der Wettbüros eindämmen, denn sie fördern die Spielsucht. Im Übrigen haben Wettbüros häufig auch negative Auswirkungen auf ihr Umfeld und den gesamten Stadtbezirk. Deshalb ist die Erhebung der Steuer unverzichtbar“, so die Bewertung von Oberbürgermeister Andreas Mucke.
„Mit einem erwarteten jährlichen Aufkommen von rund 50.000 Euro ist die Wettbürosteuer für den städtischen Haushalt weniger von Bedeutung, als ihre Funktion aus ordnungspolitischer Sicht. Von daher begrüße ich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die es den Kommunen weiterhin ermöglicht, diese Steuer zu erheben“, erklärt Stadtdirektor Dr. Johannes Slawig. Die Stadt Wuppertal wird auch nach den BVerwG-Entscheidungen aus ordnungspolitischen Gründen weiterhin an der Wettbürosteuer festhalten. Vorbehaltlich des Ratsbeschlusses wird die Neufassung der Wettbürosteuersatzung den Wetteinsatz als neue Bemessungsgrundlage mit einen Abgabensatz von 3 Prozent des Wetteinsatzes entsprechend den Empfehlungen des BVerwG zugrunde legen. Die Neufassung der Wettbürosteuersatzung kann dann rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.