Darin heißt es: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.“ Dadurch sollen brütende Vögel geschützt werden.
Verlängerung nur in besonderen Einzelfällen
Die Erfahrungen des Ressorts Umweltschutz in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass im Februar viele Gartenfreunde den Fäll- und Schnittzeitraum verlängern möchten. Das Gesetz sieht aber nicht vor, diese Sperrzeit allgemein auszusetzen. Aufgrund der Witterung in der Zeit vom 1. Oktober vergangenen Jahres bis zum 1. März dieses Jahres reichte die Zeit, um Bäume und Büsche zu beschneiden. In besonderen Einzelfällen werden gebührenpflichtige Befreiungen auf Antrag geprüft.
Wer eine solche Befreiung nicht hat, gegen die gesetzliche Regelung verstößt und angezeigt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen: Je nach Schwere des angerichteten Schadens beträgt es zwischen 50 und 5.000 Euro.
Ganzjährig sind Arbeiten an Naturdenkmalen, an Bäumen in denkmalgeschützten Bereichen, an festgesetzten Bäumen in Bebauungsplänen sowie an Gehölzen in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.