Auf den Wahlbenachrichtigungskarten, die bis zum 22. April zugestellt werden, finden Bürger alle wichtigen Informationen zur Landtagswahl: Neben Anschrift und Bezeichnung des jeweils zuständigen Wahlraums ist hier auch der Antrag auf Briefwahl abgedruckt.
Wahlbenachrichtigungskarte nach Möglichkeit mitnehmen
Die Stadt empfiehlt allen Bürgern, die Wahlbenachrichtigung am Wahltag mit ins Wahllokal zu nehmen – das beschleunigt die Abläufe vor Ort. Wahlberechtigte sollten außerdem unbedingt daran danken, dass sie sich vor Ort mit ihrem Personalausweis oder Reisepass ausweisen müssen.
Wer jetzt schon weiß, dass er am 14. Mai keine Zeit für den Gang ins Wahllokal hat, kann auch in diesem Jahr wieder die Möglichkeit der Sofortwahl nutzen. So können Bürger zwischen dem 19. April und 12. Mai ihre Briefwahlunterlagen im Rathaus, Johannes-Rau-Platz 1, Raum A-350, persönlich entgegennehmen. Hierzu müssen sie nur den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Briefwahl sowie ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Dann können sie in einer Wahlkabine ihr Kreuzchen setzen und den Wahlbrief direkt vor Ort abgeben.
Öffnungszeiten Sofortwahl
Die Öffnungszeiten für die Sofortwahl sind wie folgt:
Montag bis Mittwoch 8 bis 16 Uhr
Donnerstag 8 bis 17.30 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr
Freitag, 12. Mai 8 bis 18 Uhr
In Wuppertal sind am 14. Mai rund 1.600 Wahlhelfer im Einsatz. Noch immer können sich interessierte Bürger melden, um den ehrenamtlichen Dienst zu übernehmen. Das geht telefonisch bei der Wahl-Hotline unter der Rufnummer 563-9009 oder auf der Internetseite www.wuppertal.de/wahlen. Hier werden auch alle anderen organisatorischen Fragen rund um die Landtagswahl beantwortet.
Besonderheiten bei Umzügen
Hilfreiche Informationen liefert außerdem die Broschüre „Einfach wählen gehen! Ihre Stimme zählt!“, die in leichter Sprache verfasst und kostenlos an der Infotheke im Rathaus erhältlich ist.
Auf einige Besonderheiten müssen sich unter Umständen Wähler einstellen, die in den kommenden Wochen umziehen. Hier ein Überblick über die Regelungen:
Innerstädtische Umzüge
Bürger, die innerhalb Wuppertals umziehen, bleiben im Wählerverzeichnis unter der alten Adresse eingetragen.
Fort- und Zuzug innerhalb Nordrhein-Westfalens
Wahlberechtigte Wuppertaler, die nach dem 29. April 2017 in eine andere NRW-Gemeinde ziehen, bleiben in Wuppertal wahlberechtigt. Das Wahlrecht kann in der neuen Gemeinde nicht erworben werden. Dies gilt umgekehrt auch für Personen, die ab dem 29. April 2017 aus einer anderen NRW-Gemeinde nach Wuppertal ziehen. Diese Personen bleiben in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie bisher gemeldet waren. Gleiches gilt auch für Bürger, die ihre bisherige Hauptwohnung in Wuppertal zur Nebenwohnung erklären und umgekehrt.
Fort- und Zuzug außerhalb Nordrhein-Westfalens
Wer ab dem 10. April in eine Gemeinde außerhalb Nordrhein-Westfalens zieht, wird aus dem Wuppertaler Wählerverzeichnis gestrichen und verliert das Wahlrecht für die Landtagswahl. Ebenfalls nicht wahlberechtigt für die Landtagswahl ist derjenige, der nach dem 28. April aus einer Gemeinde außerhalb NRWs nach Wuppertal zieht.