Die Erfahrungen des Ressorts Umweltschutz in den letzten Jahren haben gezeigt, dass im Februar der Wunsch auf Verlängerung des Fäll- und Schnittzeitraums besteht. Eine allgemeine Aussetzung der Sperrzeiten ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Aufgrund der schnee- und eisfreien Zeit vom 1. Oktober letzten Jahres bis zum 1. März dieses Jahres stand ein ausreichender Zeitraum für die erforderlichen Schnittarbeiten zur Verfügung. In besonderen Einzelfällen werden gebührenpflichtige Befreiungen auf Antrag geprüft.
Wer gegen die gesetzliche Regelung verstößt und angezeigt wird, wird mit einem Bußgeld bestraft, das je nach Schwere des angerichteten Schadens zwischen 50 und 5.000 Euro beträgt.
Ganzjährig sind Arbeiten an Naturdenkmalen, an Bäumen in denkmalgeschützten Bereichen in Bebauungsplänen sowie an Gehölze in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.
Gern beraten die Kollegen vom Ressort Umweltschutz auch telefonisch:
Volker Schroeder, Tel. 563-5533,
Georg Lukas, Tel. 563-4172.