Bis zum 28. Februar des nächsten Jahres können jetzt wieder Schnitt-, Rodungs- und Fällarbeiten durchgeführt werden.
Eine Verlängerung des Fäll- und Schnittzeitraums ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Nur in besonderen Einzelfällen werden Befreiungen auf Antrag geprüft.
Grundsätzlich sind Arbeiten an Naturdenkmalen, Bäumen in denkmalgeschützten Bereichen, Bebauungsplänen sowie Gehölze in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.
Gern beraten die Kollegen vom Ressort Umweltschutz telefonisch. Die Ansprechpartner finden Sie rechts unter "Kontakt".