Die dreißig Seiten umfassende Vorlage schlägt dem Rat vor, das Bürgerbegehren aufgrund schwerwiegender formeller und inhaltlicher Gründe für unzulässig zu erklären.
„Der Ratsbeschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist keine politische sondern eine rein juristische Entscheidung“, betonte Stadtdirektor Dr. Johannes Slawig. „Sie ist das Ergebnis einer sorgsamen Überprüfung gemäß der gesetzlichen Vorschriften.“
Slawig wies darauf hin, dass die Verwaltung bereits vor Beginn der Unterschriftensammlung durch einen externen Fachgutachter die Unzulässigkeit habe feststellen lassen. „Es war uns wichtig, die Bürgerinnen und Bürger bereits vor dem Start darüber zu informieren - ganz unabhängig vom Zustandekommen eines Quorums, das mit rund 500 Unterschriften mehr als notwendig erreicht wurde.“
„Ein wesentlicher Grund für die Unzulässigkeit liegt aus Sicht der Verwaltung darin, dass der Ratsbeschluss, auf den das Bürgerbegehren zielt, ein reiner Finanzierungsbeschluss über die Mehrkosten des Döppersberg-Projektes ist“, so Slawig. „Alle Grundsatzbeschlüsse zum Projekt waren ja bereits vor Jahren gefasst worden. Gerade Haushalts-Beschlüsse hat der Gesetzgeber aber von Bürgerbegehren ausgenommen. Über sie soll nur der Stadtrat selbst entscheiden können.“
Weitere Unzulässigkeitsgründe lägen in der unklaren Fragestellung von „Döpps105“, da die Initiative bei der Formulierung die Beratung des Rechtsamtes nicht in Anspruch genommen habe. Außerdem verstoße das Bür-gerbegehren gegen geltende Verträge und das Gebot der Sparsamkeit, denn ein Projektabbruch koste 67 Millionen, ohne dass der neu gestaltete Döppersberg realisiert werde. Die Entscheidung trifft der Rat auf Basis der Vorlage am 7. April.