Das Ressort Soziales macht darauf aufmerksam, dass durch das neue Rundfunkgebühren-Beitragsrecht ab dem 1. Januar kommenden Jahres hier gravierende Änderungen eintreten: Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren erhalten nur noch taubblinde Menschen und Empfänger von Blindengeld.
Eine ermäßigte Rundfunkgebühr von einem Drittel des Beitrags (5,99 Euro im Monat) können
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent wegen der Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
beantragen, wenn das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.
Der Antrag muss eingereicht werden beim ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln oder online unter www.rundfunkbeitrag.de.
Menschen, die Leistungen von Sozialleistungen wie zum Beispiel Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil erhalten, können eine Befreiung von den Rundfunkgebühren wie bisher beantragen. Diese Rundfunkgebührenbefreiung ist unabhängig von einer Behinderung möglich.