So sind die Radler an die vorhandenen Wege gebunden und gehalten, auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Wege, die gemeinsam mit Fußgängern benutzt werden, sind nicht für sportliches Radfahren vorgesehen. Dass auch auf Hunde und Pferde Rücksicht genommen wird, gehört ebenfalls zu einem umsichtigen Umgang miteinander. Uferbereiche und Gewässer sind auch für Radfahrer tabu.
Auch Reiter sind gehalten, im Wald ausgewiesene Reitwege zu benutzen. Die haben sie dann auch für sich allein, denn Fußgänger und Radfahrer dürfen sie grundsätzlich nicht nutzen. In der freien Landschaft ist das Reiten auf allen, auch privaten Wegen erlaubt, sofern keine Reitspur hergerichtet ist. Auch hier gilt: Reiter nehmen Rücksicht auf Fußgänger, Radfahrer und Hunde – und umgekehrt.
Wer mit seinem Hund in Wald und Flur unterwegs ist, sollte seine Umgebung gut im Blick haben. Kommen Jogger, Radfahrer, Kinder oder Reiter des Weges, ist der Hund stets zurück zurufen. Noch sicherer ist es, ihn an der Leine zu führen. Das ist in Naturschutzgebieten ohnehin vorgeschrieben. Außerdem müssen Hunde auf den Wegen bleiben.
Im Landschaftsgesetz NRW ist geregelt, dass landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen betreten werden können, dies gilt jedoch nicht für Acker, Wiesen und Weiden. Ihre Hinterlassenschaften der Hunde in der Landschaft müssen die Halter entsorgen. Außerdem dürfen keine Wildtiere aufgeschreckt oder gar gejagt werden.