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WuppertalPressemeldung – 09.08.2011

Das Bildungs- und Teilhabepaket in Wuppertal

Bundestag und Bundesrat haben im Februar dieses Jahres das so genannte „Bildungspaket“ für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beschlossen. Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes fördern und unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen.
Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, an Schulfahrten teilzunehmen, in Vereinen Sport zu treiben, zu musizieren oder gezielte Lernförderung zu erhalten, wenn die Versetzung gefährdet ist.
Alle Anträge gibt es hier im Internet.

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

 

  • (eintägige) Schulausflüge,
  • mehrtägige Klassenfahrten,
  • Schulbedarf,
  • Schülerbeförderung,
  • notwendige Lernförderung,
  • Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung an Schulen, Kindergärten und in der Kindertagespflege sowie
  • Leistungen um am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen zu können.

Wer erhält Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket?

Anspruch auf Leistungen des Bildungspaketes haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschließlich 24 Jahren,

 

  • wenn sie in einer Familie leben, die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Sozialhilfe (SGB XII), Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz erhält
  • und eine Kindertageseinrichtung, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
  • und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

 

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Teilhabepaket) werden nur Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren gewährt.

 

Wie erhält man die Leistungen?

Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes können ab sofort bei den zuständigen Stellen schriftlich beantragt werden. 

Das sind:

 

  • die Geschäftsstellen des Jobcenters Wuppertal für Anspruchsberechtigte nach dem SGB II (Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld),
  • das Ressort Soziales, Fachbereich Soziale Leistungen, Friedrich-Engels-Allee 76, 42285 Wuppertal, für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII sowie Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag,
  • das Ressort Zuwanderung und Integration, Fachbereich Integrationsförderung und wirtschaftliche Hilfen, An der Bergbahn 33, 42289 Wuppertal, für Empfänger von Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

 

Anträge können hier im Netz ausgedruckt (siehe Kasten rechts) oder in den genannten Stellen mitgenommen werden.

Ein Antrag besteht grundsätzlich aus zwei Teilen: dem Grundantrag und der Anlage für die im Einzelfall begehrte Leistung.

 

In welcher Höhe werden die Leistungen erbracht?

Die rechtlichen Bestimmungen sehen folgende Leistungen vor:

 

  • Für den persönlichen Schulbedarf werden 100 Euro gewährt, die für das Schuljahr 2011/2012 am 1. August 2011 (70 Euro) und am 1. Februar 2012 (30 Euro) ausbezahlt werden.

 

  • Bei Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten werden die tatsächlich anfallenden Kosten übernommen, soweit sie den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Zusätzliches Taschengeld gibt es nicht. Es ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Regelung gilt analog auch für eintägige und mehrtägige Ausflüge der Kindertageseinrichtungen.

 

  • Leistungen der Lernförderung richten sich nach dem Einzelfall und werden individuell ermittelt, die ortsüblichen Preise der Lernförderung werden berücksichtigt.

 

  • Die Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sind auf monatlich zehn Euro begrenzt.

 

  • Für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung an Schulen, Kindergärten und in der Kindertagespflege werden die entstehenden Mehraufwendungen abzüglich eines Eigenanteils von einem Euro (je Mittagessen) übernommen. Der Eigenanteil ist selbst zu übernehmen.

 

  • Die Leistungen für die Schülerbeförderung richten sich nach dem Einzelfall und werden individuell ermittelt.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Leistungen für den Schulbedarf und notwendige Schülerbeförderungskosten werden direkt an die leistungsberechtigte Person ausgezahlt.

Alle weiteren gibt es als Gutschein, oder es erfolgt nach Entscheidung über den Antrag eine Direktzahlung an den Leistungserbringer, also den Verein oder die Einrichtung.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Wuppertal
  • Stadt Wuppertal

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