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WuppertalPressemeldung – 18.03.2010

Schonzeit für Straßenbäume: Gesetz regelt Fällzeiten

Für Straßenbäume gilt ab sofort eine neue Schonzeit: Laut Bundesnaturschutzgesetz dürfen sie vom 1. März bis 30. September nicht gefällt, auf den Stock gesetzt oder großflächig beschnitten werden. Nach mehreren Änderungen in Bundesgesetz und Landesvorschriften tritt die neue Regelung nun in diesem Frühjahr in Kraft.

Die Sperrfrist betrifft Bäume, die weder im Wald noch in gestalteten Gärten oder Grünflächen stehen – also Bäume auf Hofflächen, Parkplätzen und Straßenbäume ohne Baumscheibe. Bäume in Privatgärten, Grünflächen, Kleingärten und auf Friedhöfen sind von dieser Regelung ausgenommen. Ganzjährig geschützt sind Bäume, in denen sich besonders geschützte Tierarten niedergelassen haben.

 

Während der Sperrfrist von März bis September dürfen Straßenbäume und Bepflanzungen auf Hofflächen aber in Form geschnitten werden, um sie gesund zu erhalten. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit darf beschnitten oder gefällt werden. Das Ressort Umweltschutz empfiehlt, solche Maßnahmen grundsätzlich anzuzeigen. Dann kann geprüft werden, ob artenschutzrechtliche oder andere Gründe wie eine Ausweisung als Naturdenkmal der Fällung entgegenstehen.

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