Die Sperrfrist betrifft Bäume, die weder im Wald noch in gestalteten Gärten oder Grünflächen stehen – also Bäume auf Hofflächen, Parkplätzen und Straßenbäume ohne Baumscheibe. Bäume in Privatgärten, Grünflächen, Kleingärten und auf Friedhöfen sind von dieser Regelung ausgenommen. Ganzjährig geschützt sind Bäume, in denen sich besonders geschützte Tierarten niedergelassen haben.
Während der Sperrfrist von März bis September dürfen Straßenbäume und Bepflanzungen auf Hofflächen aber in Form geschnitten werden, um sie gesund zu erhalten. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit darf beschnitten oder gefällt werden. Das Ressort Umweltschutz empfiehlt, solche Maßnahmen grundsätzlich anzuzeigen. Dann kann geprüft werden, ob artenschutzrechtliche oder andere Gründe wie eine Ausweisung als Naturdenkmal der Fällung entgegenstehen.